Beitragsordnung.
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung, regelt aber in Anlehnung der §§ 7–10 der Satzung detailliert die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder, in welchen zeitlichen Abständen der Beitrag zu zahlen ist, wie der Beitrag vom Verein beschlossen wird und in welcher Zahlungsform er zu begleichen ist. Weitere Themen dieser Ordnung sind neben Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen auch Sonderbeiträge (z.B. Umlagen) und Gebühren, SEPA-Voraussetzungen sowie Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten .
Die Kalkulation der Mitgliederbeiträge basiert auf den finanziellen Bedürfnissen des Vereins und berücksichtigt alle laufenden Kosten sowie geplante Investitionen. Dabei ist es wichtig, dass die Beiträge für die Mitglieder angemessen bleiben.
Die Beitragsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.
§ 1 Beschlüsse | |
(1) | Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühr und Umlagen. |
(2) | Der Vorstand regelt die näheren Einzelheiten in einer gesonderten Beitragsordnung. |
(3) | Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. |
(4) | Der Beitrag wird einmal im Voraus fällig, und zwar immer zum 01. März. |
§ 2 Beiträge | |
(1) | Mitgliedsbeiträge stellen kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot dar. Sie dienen allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck und sind an keine Gegenleistung gekoppelt. |
(2) | Beitragseinnahmen sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung eines Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann er seine satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen. |
(3) | Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
(4) | Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem Austritt. |
(5) | Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. |
(6) - - - | Die Mitgliedsbeiträge betragen jährlich: Einzelmitglied: 36 € |
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise | |
(1) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(2) | Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich im Voraus fällig, und zwar immer zum 01. März. |
(3) | Andere Zahlungsweisen sind unzulässig, außer, ein Mitglied tritt im Laufe eines Geschäftsjahres ein. Dann ist 1/12 des Mitgliedsbeitrages für jeden Monat in diesem Geschäftsjahr als Mitgliedsbeitrag festzulegen. |
(4) | Der Beitrag ist per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zu bezahlen. |
(5) | Das Vereinskonto wird bei der VR Bank eG Bergisch Gladbach-Leverkusen geführt • IBAN: DE71 3706 2600 0402 6600 15 |
(6) | Das Mitglied hat für die pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. |
(7) | Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen müssen bis zum 01. März auf dem Konto des Vereins eingegangen sein (Rechtzeitigkeit der Zahlung). |
(8) | Ist die Zahlung zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. |
(9) | Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. |
(10) | Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. |
(11) | Der Vorstand entscheidet über das Verfahren, wie Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Zahlungen an den Verein zu leisten sind. Dabei steht es ihm frei, sich für das Lastschriftverfahren, Zahlung auf Rechnung oder einen Dienstleistungsanbieter für Zahlungsverkehr oder eCommerce nach Stand der Technik zu entscheiden. |
(12) | Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren nach Ankündigung auf einer Mitgliederversammlung zu ändern oder den Dienstleister zu wechseln. Das gewählte Verfahren gilt dann grundsätzlich für alle Mitglieder. |
§ 4 Beitragsbefreiung/-ermäßigung und Stundung | |
(1) | Schwerbehinderte Menschen sind von der Beitragszahlung befreit. |
(2) | Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
(3) | Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Härtefällen Beiträge auf Antrag zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden. |
(4) | Ein Anspruch auf Befreiung, Ermäßigung oder Stundung besteht nicht. |
§ 5 Mahngebühren, Rücklastschriftkosten, Porto, Sonstige Gebühren | |
(1) | Mahn- Bearbeitungs- und sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgelegt. |
(2) | Bei Zahlungsverzug wird ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € je Mahnung erhoben. |
(3) | Je Rücklastschrift, die nicht der Verein zu verschulden hat (z.B. nicht gemeldete Änderungen der Bankverbindung; Nichteinlösung mangels Deckung; unbegründeter Widerspruch usw.), trägt das Mitglied die Kosten, die die Bank des Vereins diesem für die Rücklastschrift in Rechnung stellt. |
(4) | Bei Versand einer schriftlichen Mahnung als Einwurf-Einschreiben werden die anfallenden Portokosten zuzüglich einer Mahngebühr von 5,00 € in Rechnung gestellt. |
(5) | Rückständige Beiträge werden eingeklagt. Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, werden die Gerichtskosten zuzüglich einer Mahngebühr von 5,00 € in Rechnung gestellt. |
(6) | Auf Antrag kann der Vorstand Mahn- und Rücklastschriftgebühren ganz oder teilweise erlassen. |
§ 6 Sperrung von Vereinsangeboten bei Zahlungsverzug | |
(1) | Mitglieder mit Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten können bis zum Ausgleich der Rückstände vorübergehend von der Teilnahme an Vereinsangeboten ausgeschlossen werden. |
(2) | Der Vorstand entscheidet hierüber im Einzelfall. |
(3) | Die Maßnahme ist nur zulässig, sofern sie auf einer entsprechenden Satzungsgrundlage beruht. |
§ 7 Austritt | |
(1) | Der Austritt aus dem Verein ergibt sich aus § 9 der Vereinssatzung. |
(2) | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
(3) | Den Austritt kann ein Mitglied nur zum Jahresende, bis spätestens eine Woche vorher schriftlich erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Vorstand entscheidet hierüber im Einzelfall. |
(4) | Bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. |
(5) | Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. |
§ 8 SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren | |
(1) | Für den Beitragseinzug wird das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren genutzt. |
(2) | Die Gläubiger-Identifikationsnummer wurde von der Deutschen Bundesbank zugeteilt. |
(3) | Eine Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank ist abgeschlossen. |
(4) | Jeder SEPA-Lastschrifteinzug wird im Voraus angekündigt und ist durch die Mandats-Referenz MR000XXX (identisch mit der Mitgliedsnummer) und der Gläubiger-Identifikationsnummer DE10 ZZZ 00000030441 gekennzeichnet. |
(5) | Der Tag, an dem der Einzug erfolgt, wird angegeben. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. |
(6) | Zahlungspflichtige Mitglieder haben den Verein per SEPA-Mandat ermächtigt, Beiträge von ihrem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich haben sie ihr Kreditinstitut angewiesen, die vom Verein auf ihr Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. |
(7) | Mitglieder können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Beitrages verlangen. Es gelten dabei die mit ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. |
(8) | Bei sonstigen Zahlungseinzügen wird auf die Vorabanzeige der Lastschriftbelastung verzichtet. |
§ 9 Datenschutz | |
(1) | Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). |
(2) | Die Daten beitragspflichtiger Mitglieder werden ausschließlich für die Beitragsverwaltung, den Ticketkauf sowie die Abrechnung kostenpflichtiger Aktivitäten genutzt. |
(3) | Zum Zweck der Beitragsverwaltung und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs wird das Softwareprodukt „BankingManager“ genutzt. |
(4) | Genutzte Daten bei der Verwaltung Zahlungspflichtiger/Zahlungsempfänger • Name des Zahlungspflichtigen |
(5) | Genutzte Daten bei der Verwaltung der Lastschriftmandate • Bezeichnung: Bezeichnung des Mandats |
(6) | Mit Ausscheiden aus dem Verein werden personenbezogene Daten in der Software unverzüglich gelöscht. |
(7) | Eine Weiterleitung personenbezogener Daten an Dritte zum Zwecke des Beitragseinzugs findet nicht statt. |
§ 10 Transparenz | |
(1) | Die Beitragsordnung wird auf der Internetseite des Klubs veröffentlicht. Kommt es zu Änderungen der Beitragsordnung wird analog verfahren. |
(2) | Die aktuelle Beitragsordnung ist zusätzlich als PDF-Dokument im Download-Center hinterlegt und kann heruntergeladen werden. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung und für jedes Mitglied verbindlich. |
§ 11 Inkrafttreten | |
(1) | Diese interne Beitragsordnung wurde am 07. Mai 2026 durch den Vorstand aktualisiert und in Kraft gesetzt. |
